ENERGIEAUDITS - Pflicht bis 5. Dezember 2015
Die Neufassung des Energiedienstleistungsgesetzes verpflichtet alle Nicht-KMU-Unternehmen sowie Organisationen, bis spätestens zum 5. Dezember 2015 ein unabhängiges, fachkundiges Energieaudit durchzuführen, welches im Anschluss alle 4 Jahre erneuert werden muss.
Das Energieaudit muss mindestens den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen. Aktuell belegbare Daten zu den Energieverbräuchen sowie Lastprofile sind ebenso wie Betriebsabläufe und Gebäudetechnik Grundlage der Analyse.
Sanktionen
Wird das Audit nicht fristgerecht und regelmäßig nach den Verordnungen des EDL-G durchgeführt, kann je Verstoß ein Bußgeld bis zu 50.000,00 € ( § 12 EDL-G) verhängt werden.
Wer muss jetzt handeln?
Nicht KMUs
Alle Unternehmen des produzierenden, wie auch des nichtproduzierenden Gewerbes, unabhängig von ihrer Rechtsform, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit - auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - ausüben und nicht zu den kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) zählen. (z.B. Handel, Banken, Tourismus, Versicherungen, Krankenhäuser, Universitäten, öffentliche Einrichtungen, religiöse, weltanschauliche oder gemeinnützige Organisationen.)
KMU im Konzernverbund
KMU im Konzernverbund oder mit Unternehmensbeteiligungen (Partner- und Verbundunternehmen außerhalb und innerhalb der Europäischen Union) also auch vor- und nachgelagerte Beteiligungen, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals am anderen Unternehmen halten oder an denen eben jene Anteile gehalten werden, so dass das Unternehmen als Nicht-KMU gewertet wird.
Öffentliche Unternehmen
Öffentliche Unternehmen oder Unternehmen mit kommunalen Beteiligungen werden unabhängig von ihrer Größe bzw. von ihrem Jahresumsatz grundsätzlich als Nicht-KMU gewertet, wenn mindestens 25 Prozent ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts kontrolliert werden. (z.B. Stadtwerke oder Energieversorger)